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Diese Seite enthält in alphabetischer Reihenfolge Stichworte zu unseren Verwaltungstleistungen.
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Asylbewerber; Informationen über Leistungen
Hinweis:
die folgenden Daten werden über das BayernPortal bereitgestellt.
Fachbereich 22 Sozialwesen
Strandbadstraße 2
82319 StarnbergTelefon: 08151 148-77729
Fax: 08151 148-11729
E-Mail: katrin.schroefele@LRA-starnberg.de
Zimmer: OG.161
Team 223 Soziale Hilfen II
Strandbadstraße 2
82319 StarnbergTelefon: 08151 148-77945
Fax: 08151 148-11945
Zimmer: OG.161
Team 223 Soziale Hilfen II
Strandbadstraße 2
82319 StarnbergTelefon: 08151 148-77944
Fax: 08151 148-11944
Zimmer: OG.161
Fachbereich 22 Sozialwesen
Strandbadstraße 2
82319 StarnbergTelefon: 08151 148-77982
Fax: 08151 148-11982
Zimmer: OG.178
Fachbereich 22 Sozialwesen
Strandbadstraße 2
82319 StarnbergTelefon: 08151 148-77941
Telefon: 08151 148-77953 (Wohngeld)
Fax: 08151 148-11941
Fax: 08151 148-11953
(Wohngeld)
Zimmer: OG.187
Team 223
Strandbadstraße 2
82319 StarnbergE-Mail: soziales@LRA-starnberg.de
De-Mail: info@lk-starnberg.de-mail.de
Internet: https://www.lk-starnberg.de/223
Zimmer: OG.149
Leistungsberechtigte
Leistungsberechtigt sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die
- eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen (Asylbewerber),
- über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist (Asylsuchende im Flughafenverfahren),
- eine Aufenthaltserlaubnis besitzen
- nach § 23 Absatz 1 oder § 24 des Aufenthaltsgesetzes wegen des Krieges in ihrem Heimatland,
- nach § 25 Absatz 4 Satz 1 Aufenthaltsgesetz oder nach § 25 Absatz 5 Aufenthaltsgesetz, sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt.
- eine Duldung nach § 60a Aufenthaltsgesetz besitzen,
- vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist (abgelehnte Asylbewerber),
- Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der genannten Personenkreise,
- einen Folgeantrag nach § 71 Asylgesetz oder einen Zweitantrag nach § 71a Asylgesetz gestellt haben.
Leistungsumfang
Die Leistungen für Berechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz setzen sich zusammen aus:
- dem notwendigen Bedarf zur Sicherung des physischen Existenzminimums sowie
- dem persönlichen Bedarf zur Sicherstellung des sog. soziokulturellen Existenzminimums.
Die Art der Leistungsgewährung ist abhängig von der Art der Unterbringung. Soweit rechtlich zulässig und möglich werden die Leistungen in Bayern als Sachleistungen gewährt.
Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene haben außerdem einen Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe.
Halten sich Asylbewerber, die Leistungsempfänger nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind, seit mindestens 15 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet auf und haben diese die Dauer ihres Aufenthaltes nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst, erhalten sie Leistungen wie ein Empfänger von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).
§§ 1, 3 Asylbewerberleistungsgesetz, § 2 AsylbLG i. V. m. Vorschriften des SGB II, §§ 5, 18a, 30a, 44, 71, 71a Asylgesetz, §§ 23-25, 60a Aufenthaltsgesetz
Regierungen, Landkreise, kreisfreie Städte
Stand: 03.12.2019